3.1 Vorbemerkungen zur Pflichtteilsklage
Bestimmten nahen Verwandten – den Pflichtteilsberechtigten – steht der gesetzliche Pflichtteilsanspruch zu, auch wenn sie vom Erblasser gar nicht bedacht bzw bewusst „übergangen“ wurden. Es handelt sich dabei um die Nachkommen des Erblassers sowie um dessen Ehegatten bzw eingetragenen Partner. Voraussetzung der Pflichtteilsberechtigung ist stets, dass der Pflichtteilsberechtigte nach der gesetzlichen Erbfolge konkret zum Zug gekommen wäre. Das Pflichtteilsrecht der Vorfahren (in erster Linie Eltern) des Erblassers wurde durch das ErbRÄG 2015 ersatzlos aufgehoben. In den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage wird dies damit begründet, dass Kinder den Großteil ihres Vermögens im Lauf ihres Lebens üblicherweise selbst erwerben, sodass es unbilllig wäre, die Eltern an diesem Vermögen zwingend partizipieren zu lassen.