1.1 Vorbemerkungen zur Erbschaftsklage
Ist die Verlassenschaftsabhandlung rechtskräftig abgeschlossen, entspricht deren Ergebnis jedoch nicht der materiellen Rechtslage, steht dem „wahren“ Erben die Erbschaftsklage zur Verfügung, um sein Erbrecht gegenüber dem „Scheinerben“ geltend zu machen. Das Klagebegehren lautet auf Herausgabe der Erbschaft, es handelt sich also um eine Leistungsklage. Mit Rechtskraft des Urteils tritt der Kläger als Universalsukzessor in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein; das rechtskräftige Urteil ersetzt also insoweit den Einantwortungsbeschluss zu Gunsten des Klägers.