2.3.8 Gemeinschaftliche letztwillige Verfügungen (§ 586 ABGB)
Gemeinschaftliche Testamente, in welchen mehrere Personen andere Personen oder sich untereinander zu Erben einsetzen, sind ungültig. Der Regelfall ist, dass sich ein Testament nur auf einen Verfügenden bezieht. Eine Ausnahme sieht Abs 2 für gemeinschaftliche letztwillige Verfügungen von Ehegatten und eingetragenen Partnern vor: diese können in ein und derselben Urkunde einander (wechselseitiges Testament) oder Dritte zu Erben (gemeinsames Testament einsetzen). Auch Brautleute unter der Bedingung der nachfolgenden Heirat können diese Testamentsform wählen. Folgende Arten des gemeinschaftlichen Testaments werden unterschieden: