Neu
Dokument-ID: 882090
8.1.12 Übertragung/Vererblichkeit des Erbrechts (§ 809 ABGB)
Transmission
Die Vererbung des Erbrechtes wird Transmission genannt und ist nach der herrschenden Lehre nur zwischen dem Erbanfall und der Einantwortung möglich. Derjenige, der das ihm anfallende Erbrecht vererbt, wird Transmittent genannt. Jener, der das Erbrecht erbt, wird Transmissar genannt (Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht Rz 3.25 ff).