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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1 Vorsorgebevollmächtigte und deren Rechte

Als Vorsorgebevollmächtigter darf nicht eingesetzt werden, wer

  • schutzberechtigt iSd § 21 Abs 1 ABGB ist,
  • eine dem Wohl der volljährigen Person förderliche Ausübung der Vertretung nicht erwarten lässt, etwa wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, oder
  • in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer vergleichbar engen Beziehung zu einer Einrichtung steht, in der sich die volljährige Person aufhält oder von der diese betreut wird.

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