7.1.5 Leistung und Deckung des Pflichtteils (§ 761 ABGB)
Zulässige Formen der Hinterlassung des Pflichtteils
In § 761 Abs 1 wird klargestellt, dass der Pflichtteil in Geld zu leisten ist. Er kann aber auch – ganz im Sinn der herrschenden Meinung (Likar-Peer in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht², Rz 10.21) – in anderer Form hinterlassen werden, nämlich einerseits als Zuwendung auf den Todesfall (§ 780), also als Erbteil, Vermächtnis, Schenkung auf den Todesfall oder als Begünstigung nach dem Erbfall aus einer vom Verstorbenen errichteten Privatstiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse. Der Pflichtteil ist aber auch dann gedeckt, wenn der Verstorbene absichtlich nicht über die ganze Verlassenschaft testiert hat, damit dem Pflichtteilsberechtigten ein gesetzlicher Erbteil zukommt.