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Neu Dokument-ID: 881598

Birgit Zettel | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.2.5 4. Linie: Urgroßeltern (§ 741 ABGB)

Erbfolge in der vierten Parentel

In der vierten Parentel erben die vier Urgroßelternpaare, jeder Urgroßelternteil somit 1/8 der Verlassenschaft. Gemäß dem Prinzip „jung vor alt“ erbt die vierte Parentel, wenn aus der dritten Parentel (Großeltern und deren Nachkommen) niemand mehr vorhanden ist, weil er vorverstorben, erbunwürdig oder enterbt ist.

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