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Dorian Schmelz | Praxiswissen | Fachbeitrag

22.8.4 Entgegennahme von Zahlungen

Bestimmte Zahlungen zugunsten Kindes darf ein gesetzlicher Vertreter nur dann entgegennehmen und darüber quittieren, wenn er dazu vom Gericht ermächtigt wurde (§ 224 ABGB). Diese Regelung dient der laufenden Erforschung und Sicherstellung des Vermögens des Vertretenen. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0044138.] 

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