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Birgit Zettel - Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.1.7 Geldpflichtteil (§ 763 ABGB)

Pflichtteilsanspruch auf Zahlung in Geld

Ist der Pflichtteil nicht durch Zuwendungen oder Schenkungen gedeckt, hat der Pflichtteilsberechtigte einen Pflichtteilsanspruch auf Zahlung in Geld (Likar-Peer in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht², Rz 10.35). Liegt keine Zuwendung iSd § 761 Abs 1 vor, steht der Geldpflichtteil in voller Höhe zu (RV ErbRÄG 2015).

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