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Neu Dokument-ID: 976783

Alexander Kdolsky - Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.13 Pflegeleistungen (§ 174a AußStrG)

Rechtliche Grundlage

„§ 174a. Macht eine Person ein Pflegevermächtnis (§§ 677 und 678 ABGB) geltend, so hat der Gerichtskommissär auf die Herstellung des Einvernehmens über die Erfüllung des Vermächtnisses hinzuwirken. Zur Vorbereitung des Einigungsversuchs hat der Gerichtskommissär die nötigen Informationen und Unterlagen für das vom Verstorbenen bezogene Pflegegeld von den zuständigen Trägern einzuholen.“

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