11.11.5 Durchsetzung der Anrechnung
Reicht die Verlassenschaft zur Erfüllung der Pflichtteile trotz Anrechnungsbegehrens der dazu Berechtigten nicht aus, können die Pflichtteilsberechtigten die Ergänzung ihres Pflichtteiles von den Beschenkten fordern (§ 789 Abs 1 ABGB); im Regelfall werden die Pflichtteilsberechtigten während der Verlassenschaftsabhandlung ihre Ansprüche an die Beschenkten herantragen. Ist der Beschenkte verstorben, haften dessen Erben für den Ausfall am Pflichtteilsanspruch. Zahlen sie nicht freiwillig, muss der verkürzte Pflichtteilsberechtigte auf Zahlung des Ausfalls am Pflichtteil klagen. Den Pflichtteilsberechtigten trifft die Behauptungs- und Beweislast. Es ist jener Differenzbetrag gerichtlich zu fordern, der sich aus dem erhöhten Pflichtteil (unter Hinzurechnung des Geschenkes zur reinen Verlassenschaft) abzüglich des verkürzten Pflichtteiles (ohne Anrechnung des Geschenkes) ergibt bei sonstiger Exekution in die geschenkte Sache: Es kann nur auf die geschenkte Sache Exekution geführt werden, nicht auf das sonstige Vermögen des Beschenkten.