4.4 Beweis und Beweislast
Beweislast
Wie soeben angesprochen, ist die Frage der erforderlichen gerichtlichen Geltendmachung einer möglichen Testierunfähigkeit eng mit der Frage des entsprechenden Nachweises verbunden, was stets einen zentralen Knackpunkt in der juristischen Praxis darstellt. (Nur) Im Zeitpunkt des Verfügens muss die erforderliche Testierfähigkeit der letztwillig verfügenden Person gegeben sein. Dabei handelt es sich nicht nur um eine Frage der Tatsachenfeststellung, sondern auch um eine Rechtsfrage; diese hat nicht etwa ein Sachverständiger, sondern vielmehr das Gericht aufgrund des festgestellten Sachverhalts zu beantworten (dazu auch OGH 1 Ob 219/68; 7 Ob 568/84; 1 Ob 749/83, zuletzt auch 2Ob 78/25x). Die Beurteilung der Testierfähigkeit (als Rechtsfrage) obliegt somit dem Gericht auf Basis der Feststellungen über den Geisteszustand der verfügenden Person und den Grad der Beeinträchtigung deren Willensbildung. Die Prüfung der Testierfähigkeit hat dabei stets im Hinblick auf die konkrete Einzelverfügung zu erfolgen (siehe auch OGH 8 Ob 90/67).