4.2.5 Vermächtnis des Unterhalts oder der Ausbildung (§§ 672, 673 ABGB)
Allgemeines
Ein Vermächtnis ist eine Verfügung von Todes wegen über eine Sache oder ein Recht. Gegenstand eines Vermächtnisses kann alles sein, wie zum Beispiel Geld, persönliche Gegenstände, Mobiliar, Fahrzeuge, Liegenschaften, Forderungen, Gesellschaftsanteile, Unternehmen, urheberrechtliche Verwertungsrechte, Patentrechte, Ansprüche aus Diensterfindungen, Sparbücher, Wertpapiere, Anteile an Fonds oder Zertifikate. Derjenige, der ein Vermächtnis einräumt, wird als Vermächtnisgeber bezeichnet, derjenige, der die vermachte Sache erhält, als Vermächtnisnehmer. Für die Errichtung eines Vermächtnisses gelten dieselben Formvorschriften wie für Testamente. (J. Reich-Rohrwig, Erbrecht, 2. Aufl, Seite 60). Nach herrschender Ansicht geht das gesetzliche Unterhaltsvermächtnis den letztwilligen Vermächtnissen im Rang vor.
Unterhaltsvermächtnis (§ 672 ABGB)
Mit dem Unterhaltsvermächtnis wird dem Vermächtnisnehmer Unterhalt, im Zweifel in Form von Nahrung, Kleidung, Wohnung, der nötigen Ausbildung und der übrigen Bedürfnisse, vermacht. Das Vermächtnis des Unterhalts iSd § 672 ABGB umfasst den anständigen und nicht bloß den notwendigen Unterhalt (Weiß in Klang III, 2. Auflage, 583 vor Anm 16).