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Dominik Rammelmüller | Praxiswissen | Fachbeitrag

25.1 Abgrenzungsfragen

Abhandlungspfleger

Begrifflich ist der Testamentsvollstrecker vom so genannten Abhandlungspfleger zu unterscheiden. Das österreichische Rechtssystem sieht die Einrichtung eines Abhandlungspflegers als Organ im Verlassenschaftsverfahren grundsätzlich nicht vor, auch wenn der Abhandlungspfleger in Art XX EGZPO Erwähnung findet.

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