7.2.5 Beweislast für das Vorliegens eines Enterbungsgrundes (§ 774 ABGB)
Beweispflicht des Pflichtteilsschuldners
Der Pflichtteilsschuldner (Erbe oder auch der Geschenknehmer gem § 789; OGH 24.11.1994, 2 Ob 581/94) muss das Vorliegen eines Enterbungsgrundes und die Kausalität beweisen (RS0012856 [T1] = OGH 20.02.1975, 6 Ob 206/74; OGH 08.08.2007, 9 Ob 27/07x). Gelingt ihm der Beweis des Vorliegens eines Enterbungsgrundes, hat der Pflichtteilsschuldner die gesetzliche Vermutung der Kausalität des Enterbungsgrundes für sich: Kann der Pflichtteilsschuldner das Vorliegen eines Enterbungsgrundes beweisen, wird dessen Ursächlichkeit für die Enterbung vermutet.