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Dokument-ID: 1062964
1.1.1 Verfahrenseinleitung im Anwendungsbereich der EuErbVO (internationale Zuständigkeit)
Ab 17.08.2015 ist für die internationale Zuständigkeit in außerstreitigen (und streitigen) Erbsachen im EU-Raum die EuErbVO maßgeblich. Diese berührt allerdings nicht die innerstaatlichen Zuständigkeiten (Art 2 EuErbVO).