1.1 Einleitung und Gang des Verlassenschaftsverfahrens (§ 143 AußStrG)
Amtswegige Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens
Nach dem Tod einer Person leitet das sachlich zuständige Bezirksgericht (§ 104a JN) das Verlassenschaftsverfahren ein, welches die rechtliche Abwicklung einer Verlassenschaft zum Gegenstand hat. Örtlich ist jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Verstorbene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hatte. Lässt sich ein solcher im Inland nicht ermitteln oder ist er bei mehreren Gerichten begründet, so ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der größte Teil des im Inland gelegenen Vermögens des Verstorbenen befindet, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien (§ 105 Abs 1 JN).