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Neu Dokument-ID: 976735

Ulrike Christine Walter - Redaktion FORUM Media - Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.8.1 Errichtungsvoraussetzungen und Gläubigeraufforderung (§ 165 AußStrG)

Rechtliche Grundlage

„§ 165. (1) Ein Inventar ist zu errichten,

  1. wenn eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben wurde;
  2. wenn Personen, die als Pflichteilsberechtigte infrage kommen, minderjährig sind oder aus anderen Gründen einen gesetzlichen Vertreter benötigen;
  3. wenn die Absonderung der Verlassenschaft (§ 812 ABGB) bewilligt wurde;
  4. soweit auf eine Nacherbschaft Bedacht zu nehmen ist oder letztwillig eine Privatstiftung errichtet wurde;
  5. wenn die Verlassenschaft dem Staat als erblos zufallen könnte (§ 184);
  6. soweit eine dazu berechtigte Person oder der Verlassenschaftskurator dies beantragt;
  7. wenn das Erbstatut die Haftung des Erben auf den Wert der Verlassenschaft beschränkt oder der Erbe durch Erklärung die Haftung darauf beschränkt.

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