Neu
Dokument-ID: 976735
2.8.1 Errichtungsvoraussetzungen und Gläubigeraufforderung (§ 165 AußStrG)
Rechtliche Grundlage
„§ 165. (1) Ein Inventar ist zu errichten,
- wenn eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben wurde;
- wenn Personen, die als Pflichteilsberechtigte infrage kommen, minderjährig sind oder aus anderen Gründen einen gesetzlichen Vertreter benötigen;
- wenn die Absonderung der Verlassenschaft (§ 812 ABGB) bewilligt wurde;
- soweit auf eine Nacherbschaft Bedacht zu nehmen ist oder letztwillig eine Privatstiftung errichtet wurde;
- wenn die Verlassenschaft dem Staat als erblos zufallen könnte (§ 184);
- soweit eine dazu berechtigte Person oder der Verlassenschaftskurator dies beantragt;
- wenn das Erbstatut die Haftung des Erben auf den Wert der Verlassenschaft beschränkt oder der Erbe durch Erklärung die Haftung darauf beschränkt.