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Dokument-ID: 866526
5.3.5 Grundsätzliches zur Verwandtschaft
Während aufrechter Ehe der Kindesmutter geborene Kinder gelten grundsätzlich als Kinder des Ehemannes der Mutter (Föräldrabalk 1 kap. 1 §). Diese Regel (faderskapspresumtion) kann freilich im Rahmen eines Abstammungsverfahrens durch entsprechende Gegenbeweise durchbrochen werden: