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Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

21.12.6 Verfahren und Bewilligung (§ 89 AußStrG, § 90 AußStrG)

Die Annahme an Kindes statt erfordert neben dem vorgesehenen schriftlichen Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind auch die gerichtliche Bewilligung auf Antrag eines Vertragsteiles (§ 192 Abs 1 S 1 ABGB), welche bei Vorliegen der vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen zu erteilen ist.

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