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Dokument-ID: 649041
4.1 Vorbemerkungen zur Pflichtteilsergänzungsklage
Das Pflichtteilsrecht bezweckt, dass der Erblasser nicht vollkommen frei über sein Vermögen verfügen kann, sondern bestimmte nahe Verwandte – die Pflichtteilsberechtigten – auf jeden Fall Werte erhalten sollen. Dies soll auch nicht dadurch umgangen werden können, dass der Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten verschenkt oder sonst auf unentgeltliche Weise überträgt, sodass für die Pflichtteilsberechtigten in der Verlassenschaft nichts mehr vorhanden ist.