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Neu Dokument-ID: 464356

Kommentar

Art 35 VO 650/2012

Unabwendbarkeit wegen ordre public

Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts eines Staates darf nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist.

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