20.1.2 Erlöschen der Verfahrenshilfe
Erlöschen der Verfahrenshilfe mit dem Tod der Partei, Unterbrechung des Verfahrens
§ 68 ZPO ordnet – soweit im gegebenen Zusammenhang relevant – an, dass die Verfahrenshilfe mit dem Tod der Partei erlischt. Damit endet auch die Vertretungsbefugnis des Verfahrenshelfers, und es kommt zur Unterbrechung des Verfahrens. Darin liegt ein Unterschied zur Vertretung durch einen gewillkürten Prozessvertreter, wo der Tod der Partei das Verfahren nicht unterbricht (vgl § 155 ZPO). Dies findet seine Begründung darin, dass die Verfahrenshilfe höchstpersönlicher Natur ist.