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Dokument-ID: 1100737
13.1 Vorbemerkungen zur Vertretungsbefugnis von Verlassenschaftskuratoren
Bestellung als Verlassenschaftskurator
Der Verlassenschaftskurator wird grundsätzlich vom Verlassenschaftsgericht mit Beschluss bestellt. Im Fall des § 811 ABGB kann die Bestellung auch vom Prozessgericht erfolgen (§ 8 ZPO) oder im Fall des § 34 EO vom Exekutionsgericht.