6.2.7 Auf die Problematik der „tasinko/avvittring“ (aus Anlass des Todes eines Ehegatten) anzuwendendes Recht
Nach dem dispositiven finnischen Recht (AL/ÄL § 129.1) ist auf die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten das Recht jenes Staates anzuwenden (und daher sog Ehegüterstatut), in welchem sie nach Eheschließung ihren gemeinsamen Wohnsitz genommen haben. Haben beide Ehegatten später ihren Wohnsitz in einem anderen Staat genommen und diesen dort zumindest fünf Jahre beibehalten, so ist dessen nationales Recht Ehegüterstatut. Hatten beide Ehegatten bereits zuvor während aufrechter Ehe ihren Wohnsitz in diesem Staat oder sind beide Teile Staatsbürger dieses Staates, so wird das Sachrecht dieses Staates Ehegüterstatut, sobald sie dort ihren Wohnsitz begründen (AL/ÄL § 129.2).