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Dokument-ID: 996522
20.1.3 Verlust der Prozessfähigkeit, Wechsel in der Person des gesetzlichen Vertreters
Grundlegendes
§ 158 ZPO ordnet – soweit im gegebenen Zusammenhang relevant – an, dass ein anhängiges Verfahren bei Tod des gesetzlichen Vertreters einer Partei nur dann unterbrochen wird, wenn die Partei weder durch einen Rechtsanwalt noch durch einen sonstigen Prozessbevollmächtigten vertreten ist.