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Dokument-ID: 1115133
10.2 Kaufgegenstand
Der Erbschaftskauf ist die entgeltliche Veräußerung des Erbrechts zwischen Erbanfall und Einantwortung. Gegenstand des Erbschaftskaufs ist das Erbrecht selbst und nicht die Verlassenschaft oder einzelne Sachen daraus. • [Fußnote: Binder/Denk in Schwimann/Kodek ABGB, 4. Auflage, § 1278 Rz 1 ff.]