1.4.2 Erbeinsetzung
Das zentrale Regelungsinstrument einer gewillkürten Vermögensnachfolge von Todes wegen ist die Einsetzung einer oder mehrerer Personen als Erbe(n). Im Rahmen der Gestaltung letztwilliger Verfügungen muss dabei allerdings nicht zwingend eine Erbeinsetzung erfolgen. Der Erblasser ist vielmehr frei darin, Rechtsnachfolger zu bestimmen oder aber auch nur Vermächtnisanordnungen (also schuldrechtliche Ansprüche gegen den Nachlass) zu treffen oder einzelne oder auch mehrere als gesetzliche Erben berufene Personen vollständig zu enterben.