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Dokument-ID: 1093320
7.2.2 Enterbung in guter Absicht (§ 771 ABGB)
Anwendungsfall
§ 771 ABGB regelt die so genannte „Enterbung in guter Absicht“: Besteht bei einem sehr verschuldeten oder verschwenderischen Pflichtteilsberechtigten die Gefahr, dass der ihm gebührende Pflichtteil seinen Kindern entgehen würde, kann der Verstorbene den Pflichtteil gleich direkt den Kindern seines Pflichtteilsberechtigten zuwenden.