11.8.4 Die Ausübung von Stifterrechten von Mitstiftern
Ist in der Stiftungsurkunde nichts anderes geregelt, so können die den Stiftern zustehenden und vorbehaltenen Rechte nur gemeinsam und einstimmig ausgeübt werden (§ 3 Abs 2 PSG). Gemeinsame Ausübung bedeutet, dass die Mitwirkung aller Stifter an der Stimmfindung vorgesehen ist: Jeder Stifter muss eine Stimme abgeben. Die kommentarlose Enthaltung widerspricht einer gemeinsamen Ausübung. Ist in der Stiftungsurkunde nichts anderes geregelt, muss – damit das Recht ausgeübt werden kann – Einstimmigkeit vorliegen: Jeder Stifter hat die im Recht zum Ausdruck kommende Maßnahme zu approbieren. Kommt es zu keiner Willensübereinstimmung, unterbleibt die Rechtsausübung (RV 1132 BlgNR 18. GP 21.).