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Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

21.1 Einleitung

Die „Abstammung“ hat im Erbrecht in vielfacher Hinsicht große Bedeutung. So folgt die gesetzliche Erbfolge dem Prinzip der Familienerbfolge und dem vorrangigen Erbrecht von Kindern und deren Nachkommen des Verstorbenen, die Pflichtteilsberechtigung steht „Nachkommen“ des Verstorbenen zu und § 725 ABGB normiert die Vermutung eines stillschweigenden Widerrufs jener letztwilligen Verfügungen vor, die vor der – zu Lebzeiten des Verstorbenes erfolgten Aufhebung einer Abstammung oder dem Widerruf oder der Aufhebung einer Annahme an Kindesstatt zugunsten des früheren Angehörigen errichtet wurden, vor. Wer aber konkret als „Kind“ oder „Nachkomme“ des Verstorbenen einzustufen ist und welche Sondervorschriften für adoptierte Personen/Kinder gelten, ist nicht im Erbrecht sondern im Familienrecht geregelt, mit zuletzt interessanten Neuerungen durch das Abstammungsrechts-Anpassungsgesetz 2023, die nachfolgend dargestellt werden.

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