6.2.4 3. Linie: Großeltern und ihre Nachkommen (§§ 738 bis 740 ABGB
Erbfolge in der dritten Parentel
Die dritte Parentel der Großeltern und ihrer Nachkommen (Tanten und Onkel des Verstorbenen) fällt die Verlassenschaft des Verstorbenen zu, wenn der Verstorbene weder Nachkommen noch Eltern oder Nachkommen der Eltern noch einen Ehegatten oder eingetragenen Partner (§ 744, gesetzliches Erbrecht des Ehegatten oder eingetragenen Partners) hinterlässt. Die Verlassenschaft wird in zwei Hälften geteilt, wobei eine den Großeltern väterlicherseits, die andere Hälfte den Großeltern mütterlicherseits zusteht.