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Dokument-ID: 879790
2.3.6 Nottestament (§ 584 ABGB)
Gefahrensituation
Das Nottestament, welches mündlich oder schriftlich vor zwei Zeugen errichtet werden kann, setzt voraus, dass die unmittelbare Gefahr droht, dass der letztwillig Verfügende stirbt oder die Fähigkeit zu testieren verliert, bevor er seinen letzten Willen auf andere Weise erklären kann.