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Dokument-ID: 1016077
4.4.2 Abgeltung für Mitarbeit
Gem § 20 Abs 3 Tiroler HöfeG haben diejenigen übrigen Miterben, die auf dem geschlossenen Hof mitgearbeitet haben, Anspruch auf angemessene Abgeltung ihrer in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen geleisteten Dienste; dabei ist auf Art, Umfang und Dauer der Mitarbeit sowie auf die örtlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.