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Dokument-ID: 880982
5.2 Bedingung (§ 696 ABGB)
Diese Bestimmung regelt mögliche Bedingungen bei letztwilligen Verfügungen. Mit dem ErbRÄG 2015 (BGBl I 2015/87) wurde ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei einer Bedingung um ein „ungewisses“ Ereignis handelt, wodurch der bisherige § 704 aF entfallen konnte.