10.4 Ausstattungsanspruch
Allgemeines
Zweck der Ausstattung ist eine angemessene Starthilfe bei der Gründung einer eigenen Familie durch das Kind. Die Ausstattung soll eine den Lebensverhältnissen der Eltern angemessene Starthilfe für das ausstattungsbedürftige Kind bei der ersten Gründung seiner eigenen Familie sein (RIS-Justiz RS0022248; OGH 7 Ob 248/10m iFamZ 2011/216 uva). Sie schließt die Unterhaltspflicht im Allgemeinen ab. Aus Anlass der Eheschließung (oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft) sollen die unterhaltsberechtigten Kinder oder Enkel noch einmal an den Lebensverhältnissen der Eltern bzw Großeltern angemessen teilnehmen (OGH 7 Ob 137/10p EF-Z 2011/17 = iFamZ 2011/6 = EFSlg 127.165 uva), dies in der Reihenfolge und nach den Grundsätzen, wie sie das Unterhaltsrecht vorsieht (Hopf/Kathrein, Eherecht3 § 1220 ABGB).