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Dokument-ID: 1008787
10.1 Veräußerungs- oder Belastungsverbot
Höchstpersönlichkeit des Veräußerungs- und Belastungsverbotes
Das Veräußerungs- und Belastungsverbot gem § 364c ABGB ist (ebenso wie das Vorkaufsrecht) höchstpersönlich und kann daher zu Lebzeiten weder übertragen noch sonst wie verwertet werden (RS0010723). Der Grund für diese Höchstpersönlichkeit liegt darin, dass die volkswirtschaftlich nicht erwünschte langfristige Bindung von Vermögensmassen hintangehalten werden soll (so Klang, ABGB² II S 185).