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Dokument-ID: 881011
5.3.4 Nachberechtigung (§ 708 ABGB)
Grundsätzliches
§ 708 ABGB bezieht sich auf den Fall, dass der Erbe unter einer verneinenden bzw auflösenden Bedingung oder nur auf bestimmte Zeit eingesetzt wurde, und ordnet an, dass diesem gegenüber dem nachfolgenden Erben dieselbe Rechtsstellung zukommt, wie einem Vorerben gegenüber dem Nacherben. Daher spricht man auch von „konstruktiver Nacherbschaft“. Die Bestimmung gilt auch für die Rechtsstellung eines „Vorvermächtnisnehmers“ gegenüber dem „Nachvermächtnisnehmer“.