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Dokument-ID: 1108557
3.2.4 Aufhebung durch Ausfall des eingesetzten Erben
Gem § 726 ABGB fällt das Erbrecht auf die gesetzlichen Erben, wenn weder ein Erbe noch ein Nacherbe die Erbschaft annehmen will oder kann. Diese sind verpflichtet, die übrigen Verfügungen des Verstorbenen zu befolgen.