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Dokument-ID: 791773
3.7 Zuständigkeit für Entscheidungen in Erbsachen
Allgemeine Zuständigkeit
Die EuErbVO ist bestrebt, einen Gleichklang zwischen dem anzuwendenden Erbrecht und der Gerichtszuständigkeit zu erzielen: der Mitgliedstaat, dessen Recht anzuwenden ist, soll auch für Entscheidungen zuständig sein.