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Dokument-ID: 1115134
10.3 Formpflichten
Gem § 1278 Abs 2 ABGB ist für die Wirksamkeit des Erbschaftskaufs die Form des Notariatsakts oder gerichtlichen Protokolls erforderlich. Die Protokollierung durch den als Gerichtskommissär handelnden Notar steht dabei dem gerichtlichen Protokoll gleich. • [Fußnote: OGH 11.1.1967, 7 Ob 23/67; 15.10.1980, 6 Ob 738/80.] Sowohl das Angebot als auch die Annahme haben der Formvorschrift zu entsprechen. • [Fußnote: Ferrari in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht 478.]