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Dokument-ID: 1129123
4.2.4 Vermächtnis einer Forderung (§§ 663–667 ABGB) Rechtliche Grundlagen
Befreiungsvermächtnis (§ 663 ABGB)
Ein Befreiungsvermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser dem Vermächtnisnehmer eine Forderung vermacht, die er gegen den Vermächtnisnehmer hat. Der Erbe ist daher verpflichtet, dem Vermächtnisnehmer die Forderung zu erlassen.