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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.4.3 Ausschluss von Anerben

Ausschlussgründe

§ 8 Abs 1 Kärntner ErbhöfeG regelt den Ausschluss eines nach § 6 leg cit berufenen Anerben von der Übernahme des Erbhofes. Nicht hiervon betroffen sind daher letztwillig berufene Anerben sowie der überlebende Miteigentümer nach § 7 Abs 1 leg cit (vgl RV Kärnten 1989, 9 und 12).

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