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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.6.5 Aufschiebung der Erbteilung

Allgemeines

Gem § 14 Abs 1 Kärntner ErbhöfeG ist die Erbteilung vor der Einantwortung der Verlassenschaft durchzuführen. Das Verlassenschaftsgericht kann die Erbteilung jedoch aufschieben, wenn

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