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Birgit Zettel - Dominik Rammelmüller | Praxiswissen | Fachbeitrag

12.2.8 Erlassen der Zahlungspflicht

Die Pflicht zur Zahlung des Übernahmspreises gem § 14 Abs 2 oder Abs 3 WEG kann durch den anderen Eigentümerpartner durch letztwillige Verfügung oder Schenkung auf den Todesfall erlassen werden (§ 14 Abs 4 WEG). Die Möglichkeit, die Zahlung des Übernahmspreis mit erbrechtlichen Instrumenten zu erlassen, ist als liberatorisches Legat bzw liberatorische Schenkung auf den Todesfall zu qualifizieren (so die ErläutRV 1183 BlgNR XXII. GP 19).

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