© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 791769

Wolfgang Schöberl | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.5 Nachlassverwalter

Besonderes ist in Art 29 hinsichtlich des Nachlassverwalters geregelt: ist nämlich die Bestellung eines Nachlassverwalters nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dem die Verlassenschaft abgehandelt wird, auf Antrag oder von Amts wegen verpflichtend, und kennt das anzuwendende ausländische Erbrecht eine solche Institution nicht, so kann dennoch ein Nachlassverwalter bestellt werden. Dies insbesondere, wenn die Bestellung aufgrund eines Interessenkonfliktes zwischen den Berechtigten und den Nachlassgläubigern erforderlich ist, oder wenn es Uneinigkeit zwischen den Berechtigten über die Verwaltung des Nachlasses gibt. Für die österreichische Rechtsordnung bedeutet das insbesondere, dass (weiterhin) ein Verlassenschaftskurator (§ 173 AußStrG) oder ein Separationskurator (§ 812 ABGB, § 175 AußStrG) bestellt werden kann, selbst wenn der Nachlass nicht nach österreichischem Erbrecht abzuhandeln ist.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Handbuch Erbrecht in unserem Shop! Zum Shop