3.5 Nachlassverwalter
Besonderes ist in Art 29 hinsichtlich des Nachlassverwalters geregelt: ist nämlich die Bestellung eines Nachlassverwalters nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dem die Verlassenschaft abgehandelt wird, auf Antrag oder von Amts wegen verpflichtend, und kennt das anzuwendende ausländische Erbrecht eine solche Institution nicht, so kann dennoch ein Nachlassverwalter bestellt werden. Dies insbesondere, wenn die Bestellung aufgrund eines Interessenkonfliktes zwischen den Berechtigten und den Nachlassgläubigern erforderlich ist, oder wenn es Uneinigkeit zwischen den Berechtigten über die Verwaltung des Nachlasses gibt. Für die österreichische Rechtsordnung bedeutet das insbesondere, dass (weiterhin) ein Verlassenschaftskurator (§ 173 AußStrG) oder ein Separationskurator (§ 812 ABGB, § 175 AußStrG) bestellt werden kann, selbst wenn der Nachlass nicht nach österreichischem Erbrecht abzuhandeln ist.