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Dokument-ID: 1108556
3.2.3 Aufhebung durch Verlust der Angehörigenstellung
Durch das ErbRÄG 2015 wurde ein neuer § 725 ABGB eingefügt:
Gem § 725 Abs 1 ABGB werden mit Auflösung der Ehe (eingetragenen Partnerschaft, Lebensgemeinschaft) zu Lebzeiten des Verstorbenen davor errichtete letztwillige Verfügungen, soweit sie den früheren Ehegatten (eingetragenen Partner, Lebensgefährten) betreffen, aufgehoben, es sei denn, dass der Verstorbene ausdrücklich das Gegenteil angeordnet hat.