3.1.5 Auslegung von letztwilligen Verfügungen
Anwachsung (§ 560 ABGB)
Hat der Verstorbene über die gesamte Verlassenschaft verfügt und gelangt ein in einer letztwilligen Verfügung eingesetzter Erbe nicht zur Erbschaft, so wächst der frei gewordene Erbteil im Zweifel den übrigen eingesetzten Erben im Verhältnis ihrer Erbteile zueinander an. Nach dem neuen § 560 ABGB ist die Einsetzung auf Quoten kein Hindernis mehr für den Zuwachs an die anderen eingesetzten Erben. Nach der neuen Rechtslage ist nur mehr von Bedeutung, ob der Verstorbene über die gesamte Verlassenschaft verfügt hat. Hat der Verstorbene nicht über die gesamte Verlassenschaft verfügt, fällt der frei gewordene Teil an die gesetzlichen Erben.