15.3.7 Aufhebung von §§ 28–30 IPRG
Da die EuErbVO das internationale Erbrecht umfassend regelt, und zwar auch mit Bezug auf Drittstaaten, bleibt für nationale Kollisionsnormen kein Raum. §§ 28–30 IPRG idgF, die das österreichische internationale Privatrecht im Bereich des Erbrechts regeln (und wonach insbesondere die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Personalstatut des Erblassers zu beurteilen ist, der Erbschaftserwerb und die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten jedoch stets nach österreichischem Recht zu beurteilen sind, wenn eine Verlassenschaftsabhandlung in Österreich durchgeführt wird), werden daher ersatzlos aufgehoben.