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Birgit Zettel - Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3.1 Arten letztwilliger Verfügungen (§ 577 ABGB)

Zulässige Formen letztwilliger Verfügungen

§ 577 enthält eine Aufzählung der möglichen Formen, in welchen letztwillige Verfügungen errichtet werden können. Die Formvorschriften (§§ 578 ff) gelten für alle Arten von letztwilligen Verfügungen, sprich für Testamente und die sonstigen letztwilligen Verfügungen, sowie für ausdrückliche Widerrufserklärungen.

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